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Witwenrente/Witwerrente

Wer hat einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente?

Die Witwe bzw. der Witwer erhält eine Hinterbliebenenrente dann, wenn das Mitglied des Versorgungswerkes zum Zeitpunkt seines Todes mindestens für zwölf Monate Pflichtbeiträge und für mindestens weitere 18 Monate Beiträge in Höhe der Pflichtbeiträge entrichtet hat. Auch der hinterbliebene Partner, bzw. die hinterbliebene Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben unter diesen Voraussetzungen einen Anspruch.

 

Ist eine Antragstellung zum Bezug einer Witwen- bzw. Witwerrente erforderlich?

Für die Zahlung einer Witwen- bzw. Witwerrente ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Eine Frist für die Antragstellung besteht nicht. Allerdings wird die Rente rückwirkend längstens für 24 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt.

 

Wie verhält es sich mit Beginn, Dauer und Wegfall einer Witwen- bzw. Witwerrente?

Die Rente beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden Kalendermonat. Die Rente endet mit Ablauf des Todesmonats des Witwers bzw. der Witwe. Auch eine Wiederheirat oder das Eingehen einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft führt zum Wegfall der Rente. In diesem Fall besteht aber ein Anspruch auf Kapitalabfindung.

 

Wie errechnet sich die Höhe der Witwen- bzw. Witwerrente grundsätzlich?

Die Höhe der Rente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Altersrente, die das Mitglied des Versorgungswerks bezogen hat, bzw. auf die ein Anspruch bestanden hätte. Werden mehrere Renten für die Hinterbliebenen gezahlt, also zum Beispiel Witwen- und Waisenrenten, dann darf die Summe dieser Renten die Höhe der Altersrente des verstorbenen Mitglieds nicht überschreiten. Beachten Sie dazu bitte die Erläuterungen im Abschnitt zur Waisenrente.

 

Wie errechnet sich die Höhe der Witwen- bzw. Witwerrente bei einer Altersdifferenz der Partner von mehr als 15 Jahren?

Sofern das Mitglied des Versorgungswerks mehr als 15 Jahre älter ist, als dessen Ehe- bzw. Lebenspartner/in, vermindert sich für jedes Jahr, das es älter ist, der normale Prozentsatz der Rente (55 Prozent) um je fünf Prozent. Mindestens werden jedoch 27,5 Prozent der Altersentschädigung gezahlt, das heißt die Rente beträgt im äußersten Fall die Hälfte des normalen Wertes.

 

Was unterscheidet Eheschließungen oder Lebenspartnerschaften nach dem 60. Lebensjahr in punkto Rentenanspruch von anderen?

Wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft nach der Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen, dann muss sie für eine Mindestzeit vor dem Todeszeitpunkt Bestand gehabt haben. Die Mindestbestandsdauer ist gestaffelt, je nachdem um wie viel Jahre Sie älter sind als Ihr/e Ehegatte/Ehegattin bzw. Partner/in. Die Mindestbestandsdauer entfällt, wenn gemeinsame leibliche Kinder vorhanden sind, oder diese aus der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgehen.

 

Welche Ansprüche hat der hinterbliebene Partner eines Mitglieds des Versorgungswerks bei Wiederheirat bzw. neuer eingetragener Partnerschaft?

Sofern hinterbliebene Ehegatten, bzw. hinterbliebene Partner einer eingetragenen Partnerschaft mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente wieder heiraten bzw. eine neue eingetragene Partnerschaft eingehen, erhalten sie eine Kapitalabfindung. Sie ist gestaffelt nach dem jeweiligen Lebensalter bei der Wiederverheiratung oder Begründung der neuen Partnerschaft.

 

Wie errechnet sich die Höhe der Kapitalabfindung?

Der Berechnung wird die Witwen- bzw. Witwerrente zugrunde gelegt, die zuletzt gezahlt worden ist, und mit einem Multiplikator vervielfacht.

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